Immobilien, für die eine Zwangsversteigerung anberaumt ist, unterliegen spezifischen Voraussetzungen. Hier stehen oft persönliche Notlagen im Hintergrund.
Betroffene Eigentümer lassen häufig den Gutachter das Grundstück nicht betreten, insofern sind keine oder nur ungenaue Aussagen zu dem Gebäudezustand möglich.
Als Grundsatz in der Wertermittlung in der Zwangsversteigerung gilt, dass der objektive Wert eines Grundstücks, unabhängig von der Art des Erwerbs, aus dem Verkehrswertgutachten ersichtlich sein muss“. Auswirkungen von Rechten und Belastungen müssen einzeln dargestellt werden.